¿ìÈý¿³Áú

Hinweise zum ¿ìÈý¿³Áú-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

Die antragstellende Einrichtung muss den rechtsverbindlich umsetzen, um durch die ¿ìÈý¿³Áú bewilligte Fördermittel ausgezahlt zu bekommen.

Sollte die antragstellende Einrichtung noch nicht mit der Umsetzung des Kodex begonnen haben, setzt sie sich rechtzeitig mit dem Team „Wissenschaftliche Integrität“ der ¿ìÈý¿³Áú-³Ò±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù²õ²õ³Ù±ð±ô±ô±ð () in Verbindung. finden sich im ¿ìÈý¿³Áú-Internetauftritt.

Mit der Einreichung einer Skizze oder eines Antrags verpflichten sich die Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung – das heißt die Sprecher*in sowie alle federführenden Wissenschaftler*innen –, die im Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ niedergelegten Regeln einzuhalten.

Gegenüber Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung findet zudem die „Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten(interner Link)“ Anwendung.

Alle Personen mit herausgehobener wissenschaftlicher Verantwortung müssen vor Einreichung eines Antrags durch die antragstellende Einrichtung eine hierauf bezogene ³Õ±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ²õ±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ôg(interner Link) abgeben, für die die ¿ìÈý¿³Áú-³Ò±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù²õ²õ³Ù±ð±ô±ô±ð ein Muster bereithält.

Die Verantwortung für das Einholen der ³Õ±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ²õ±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ôgen obliegt der antragstellenden Einrichtung. Die ³Õ±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ²õ±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ôgen sind an den Einrichtungen (entweder zentral an der antragstellenden Einrichtung oder dezentral an der jeweils arbeitgebenden Einrichtung) bis zehn Jahre nach Ablauf der letzten Förderperiode aufzubewahren. ³Õ±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ²õ±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ôgen müssen bei einem Wechsel der arbeitgebenden Einrichtung von den federführenden Wissenschaftler*innen aktualisiert werden. Die ³Õ±ð°ù±è´Ú±ô¾±³¦³ó³Ù³Ü²Ô²µ²õ±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ôgen sind auf Nachfrage der ¿ìÈý¿³Áú-³Ò±ð²õ³¦³óä´Ú³Ù²õ²õ³Ù±ð±ô±ô±ð im Rahmen von Stichprobenprüfungen durch den Prüfungsdienst oder die Revision sowie in konkreten Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens herauszugeben.