Fragen zur Rückkehr aus dem Ausland
Nein, die vorangegangene ¹óö°ù»å±ð°ù³Ü²Ô²µ durch ein WBP-Stipendium der ¿ìÈý¿³Áú ist unbedingte Voraussetzung für die Antragsberechtigung für ein Rückkehrstipendium der ¿ìÈý¿³Áú.
Wenn die Möglichkeit besteht, unmittelbar im Anschluss an den Auslandsaufenthalt in Deutschland zu arbeiten, kann ein Rückkehrstipendium nicht gewährt werden.
Diese Informationen sind im Modulmerkblatt WB-Stipendium, ¿ìÈý¿³Áú-Vordruck 52.19 aufgeführt.
In dem formlosen Schreiben sollte die aufnehmende Einrichtung erklären, dass entsprechende Arbeitsmöglichkeiten für die Dauer des Rückkehrstipendiums zur Verfügung gestellt werden. Diese Erklärung sollte von der Stelle unterschrieben sein, die aufgrund der Organisation der Hochschule bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtung die Zusage über die Arbeitsmöglichkeit und die Inanspruchnahme von Grundausstattung verbindlich abgeben kann. Hier genügt in der Regel die Unterschrift der Hochschullehrer*in, in deren Arbeitsgruppe Sie arbeiten möchten.
Nein, die Antragsberechtigung für ein Rückkehrstipendium sieht vor, dass dieses aus dem Ausland, mindestens zwei Monate vor Rückkehr nach Deutschland, gestellt werden muss.